ALLGEMEINE VERPACKUNGS- und LIEFERBEDINGUNGEN


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden bezeichnet als „AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern (i.F. Auftraggeber), insbesondere für Verträge über die Lagerung, Kommissionierung und Versandbereitstellung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“).

(2) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelten sie in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, selbst wenn nicht in jedem Einzelfall gesondert auf sie Bezug genommen wird. Über Änderungen unserer AGB werden wir den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren. Unsere AGB gelten ausschließlich.

(3) Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn ohne Vorbehalt ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene Individualvereinbarungen mit dem Auftraggeber haben immer Vorrang vor unseren AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Auftraggeber, eine schriftliche Vereinbarung bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (beispielsweise Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schriftform (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) abzugeben, also beispielsweise per Brief, E-Mail oder Telefax. Gleiches gilt, wenn wir rechtserhebliche Erklärungen abgeben.

(6) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Wirkung. Auch ohne eine Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsabschluß

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Eine Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

 

§ Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die in unseren Angeboten angegebenen Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die in der Auftragsbestätigung von uns bestätigten Preise gelten nur bei Abnahme der vereinbarten Menge. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und ähnliche Abgaben hat der Auftraggeber zu tragen.

(2) Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist maßgeblich, dass wir über die Gutschrift vorbehaltlos verfügen können. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung einer weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins gem. § 353 HGB bleibt ebenfalls unberührt.

(3) Wird nach Vertragsschluss z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Auftraggeber eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(4) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers gem. § 7 dieser AGB unberührt.


§ 4 Lagerung, Kommissionierung, Bereitstellung, Lieferung

(1) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.

(2) Der Auftragnehmer erbringt grundsätzlich folgende Lager-Leistungen:

(2.1) Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten Waren (Güter) erstellt und unterzeichnet. Die Waren werden entsprechend gekennzeichnet. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht und dort verschlossen werden.

(2.2) Dem Auftraggeber wird auf Verlangen eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.

(2.3) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Paletten oder Container gleich.

(2.4) Der Auftragnehmer nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.

 

(2) Kommissionierung und Verpackung

(2) Die Kommissionierung und Verpackung von Waren erfolgt in der vom Auftraggeber gewünschten Art und Weise, festgelegt in Angebot bzw. Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Stück-, Packlisten oder Konfektionierungswünsche sind vor Auftragserteilung durch den Auftraggeber klar in Schriftform festzulegen und dem Auftragnehmer mitzuteilen. Ansonsten erfolgt die Verarbeitung nach einschlägiger Praxis und anhand bisheriger Erfahrungswerte. Die vereinbarte Verarbeitungszeit gilt immer erst ab verbindlicher Auftragserteilung bzw. Freigabe durch den Auftraggeber.

 

(3) Die Bereitstellung zur Abholung / Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt, bzw. zur Abholung durch den Auftraggeber versandbereit gestellt.

(4) Wir sind zur Teillieferung berechtigt.

(5) Liefertermine und Lieferfristen werden von uns gesondert bestätigt oder mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart und sind nur in diesen Fällen verbindlich. Sofern wir einen verbindlichen Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.

(6) Der Eintritt unseres Leistungs- / Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, in jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Wir haften nicht für eine Unmöglichkeit oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streik und Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote, Nichterteilung von Genehmigungen, Transportverzögerungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen angemessen. § 4 Abs. 3 S. 2 dieser AGB gilt entsprechend.


§ 5 Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

(1) Wir stellen die Waren zur Abholung durch den Auftraggeber bereit. Eine Lieferung, sofern beauftragt, erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmen wir die angemessene Versandart, den Versandweg und das Transportunternehmen nach unserem billigen Ermessen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Abweichend hiervon geht beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und für den Fall, dass wir ausnahmsweise die Versandkosten übernommen haben. Wird Ware in unserem Lager zu der ausschließlichen Verfügung des Auftraggebers bereitgehalten, geht die Gefahr bereits mit der Bereithaltung der Ware auf den Auftraggeber über.

(3) Es gilt als vereinbart, dass die Gefahr auch dann übergeht, wenn Versandbereitschaft gegeben ist, die Lieferung jedoch infolge eines Umstandes unterbleibt, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt. Voraussetzung für den Gefahrenübergang ist in diesem Fall, dass dem Auftraggeber Mitteilung von der Versandbereitschaft gemacht wurde.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. etwaiger Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Mehraufwendungen, auf angemessene Entschädigung, Rücktritt oder Kündigung, bleiben unberührt.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelagerten Waren vor.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und/oder des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

 

(a) Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6 Abs. 2 dieser AGB genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt durch Ausübung eines Rechts nach Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggeber Sicherheiten unserer Wahl freigeben.

 

§ 7 Mängelhaftung

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Kommissionierung oder Verpackung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Verpackung gelten die bei Auftragserteilung festgelegten Details in der Auftragsbestätigung / Bestellung.

Handelsübliche und zumutbare geringfügige Abweichungen, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben ausdrücklich vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

 

(3) Güterschäden bei Lagerhaltung

(3.1) Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert.

(3.2) Hat der Auftragnehmer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.

(3.3) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte.

(3.4) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit.

(4) Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Soweit ein Mangel der Verpackung einer Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung (Nachbesserung) berechtigt und verpflichtet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch das Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

(8) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(9) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.


§ 8 Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Sach- oder Rechtsmängel) beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 12 Monate und beginnt mit Ablieferung der Sache.

(2) Die vorstehend modifizierte Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

(3) Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Falle unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 9 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Unsere Haftung auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt. Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.


§ 10 Besondere Bedingungen bei Produktionsaufträgen

(1) Bei Produktionsaufträgen behalten wir uns eine handelsübliche Mehr- oder Minderlieferung vor. Muster sind von Hand gefertigt. Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht auf handelsübliche Gewichtsabweichungen. Für geringfügige Zählfehler oder Auslesemängel haftet der Verkäufer nicht.

(2) Die Verkaufspreise verstehen sich einschließlich üblicher Verschnürung ohne weitere Umhüllung. Für geringfügige Abweichungen in der Stoffzusammensetzung der Papiere (Farbe, Reinheit, Härte) sowie in der Ausführung der Klebung, der Heftung und der Druckfarben, haftet der Verkäufer nicht, sofern sich die Ware für den bei der Bestellung vorgesehenen Verwendungszweck oder - falls ein solcher nicht vorgesehen ist - für die gewöhnliche Verwendung eignet.


§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Weiterverweisungen. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Langensteinach / Uffenheim. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

Stand: 22.10.2018